Einige Zeilen darüber, was an Amtswegen im Todesfall nötig ist:Ein Arzt hat festzustellen, daß der Tod eingetreten ist. Dann verständigt der Arzt das zuständige Standesamt, in dessen Bereich der Tod erfolgt ist. Vom Standesamt wird unter Mitwirkung der nächsten Angehörigen die Sterbeurkunde ausgestellt und an das für den Wohnort des Verstorbenen zuständige Bezirksgericht weitergeleitet. Das Gericht beauftragt dann den für die Errichtung einer „Todesfallsaufnahme“ zuständigen Notar. TodesfallsaufnahmeIn dieser Todesfallsaufnahme ist mit den Angehörigen des Verstorbenen feszuhalten, ob Vermögen vorhanden ist und wer – mit oder ohne Testament – Ansprüche auf dieses Vermögen hat. Gibt es Unsicherheiten darüber, ob überhaupt ein Testament vorhanden ist, richtet der Notar eine Anfrage an das „Zentrale Testamentsregister“, ob ein Testament des Verstorbenen bei einem Gericht oder Notar in Österreich erliegt. Alle österreichischen Gerichte und Notare sind verpflichtet, bei ihnen erliegende Testamente dort registrieren zu lassen. VerlassenschaftsabhandlungWenn geklärt ist, was an Vermögen vorhanden und wer Erbe ist, und wer sonst noch Ansprüche auf den Nachlaß hat oder zu haben glaubt, lädt der Notar die in Frage kommenden Erben zu einer „Verlassenschaftsabhandlung“ ein. Dabei wird unter sachkundiger Beratung des Notars die Aufteilung des vorhandenen Vermögens besprochen. Nicht eingeladen vom Notar – und das führt häufig zu Mißverständnissen – werden die sogenannten „Legatare“, das sind Menschen, die nicht einen bestimmten Prozentsatz des Vermögens erhalten, sondern nur bestimmte Stücke, z. B. ein Auto. Legatare erhalten vom Notar nur eine auszugsweise Abschrift des entsprechenden Testamentes mit dem Hinweis, an wen sie sich wegen der Ausfolgung dieses Einzelstückes zu wenden haben. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung werden vom Notar die Behörden verständigt, z. B. das Verkehrsamt über die Frage, wer das Auto des Verstorbenen bekommen hat; das Grundbuch, wem die Eigentumswohnung oder ein Grundstück zufällt. Natürlich darf der Notar auch das Finanzamt nicht vergessen, das dann nach einiger Zeit die Erbschaftssteuer vorschreibt.