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Der Notar rät

Stiftungen in Kirche und Staat
Ausgabe: 1999/08, Stiftungen
24.02.1999
- Dr. Franz Haunschmidt
Seit es die Kirche gibt, gibt es Stiftungen in der Kirche. Da sind die „Stifte“, die vor Jahrhunderten schon von Landesfürsten gegründet wurden, um das Wort Gottes zu verbreiten und das Land zu bewirtschaften. Da gibt es und gab es „Meßstiftungen“, durch die gewährleistet werden soll, daß für ein bestimmtes Anliegen durch lange Zeite hindurch Meßopfer dargebracht werden.Im staatlichen Bereich, über den hier die Rede sein soll, spielen Stiftungen seit dem Privatstiftungsgesetz (PSG) vom 14. 10. 1993 eine ständig steigende Rolle. Eine Privatstiftung besteht darin, daß ein oder mehrere Personen bestimmte Vermögensgegenstände (Bargeld, Grundstücke, Geschäftsanteile und dergleichen) aus dem Privatvermögen ausscheiden und dieses Vermögen ganz bestimmten Zwecken widmen, etwa der Sicherung des Unterhaltes von Nachkommen, zur Gründung von Museen und Krankenanstalten. Diese Stiftung soll das ihr gewidmete Vermögen im Wesentlichen bewahren und nur die Erträgnisse, zum Beispiel Mieteinnahmen aus Häusern oder Zinsen aus Spareinlagen, dem gewünschten Zweck zuführen. Die Stifung kann auf bestimmte Zeit beschränkt oder auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Auf alle Fälle ist klarzustellen, wem nach Erreichung des Stiftungszweckes oder Ablauf der Stiftungsfrist das so frei werdende Vermögen zu verwalten hat. Mit der Gründung der Stiftung durch Eintragung in das Firmenbuch gehört das Stiftungsvermögen niemandem mehr. Es gibt nur mehr Verwalter dieses Vermögens, die dafür zu sorgen haben, daß der Stiftungszweck erfüllt wird. Zur Gründung einer Stiftung genügt nach dem Gesetz ein Vermögen von S 1.000.000. In der Praxis sagen aber die Fachleute, daß im Hinblick auf die Gründungs- und Verwaltungsspesen eine Stiftung ein Vielfaches dieser Million umfassen sollte. Der steuerliche Vorteil einer Stiftung ist ein zweifacher. Wenn ich zum Beispiel einem Enkelkind ein Vermögen von S 1.000.000 schenke, dann zahlt es hiefür eine Schenkungssteuer von S 100.000. Wenn ich das selbe Vermögen in eine Stiftung zugunsten meines Enkels einbringe, so zahlt die Stiftung nur S 25.000. Bei S 10.000.000 sind die Vergleichsziffern S 2.000.000 bzw. S 250.000 Steuern. Die Einkünfte aus einer Stiftung werden unabhänig von der tatsächlichen Höhe jeweils mit 25 % versteuert.
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