Das Wohnungseigentum ist eine direkte Folge der ungeheuren Zerstörungen von Wohnraum im Zuge des 2. Weltkrieges, durch die – besonders in den Großstädten – zehntausende Mietwohnungen verloren gingen. Aus dieser Not wurde im Jahre 1948 das Wohnungseigentum geboren – das Recht, über eine selbständige Wohnung in einem Hause allein zu verfügen. Während bei Mietwohnungen der Vermieter wenig Anlaß hat, dem Mieter seine Wohnung zu verbessern, sieht auch der Mieter keinen Anlaß, das Vermögen des Vermieters zu vergrößern, indem er nennenswerte Verbesserungen im Mietobjekt vornimmt. Im Wohnungseigentum aber hat der Wohnungseigentümer sehr wohl Interesse, sein Eigentum stets nicht nur in Ordnung zu halten, sondern auch zu verbessern, denn er kann dieses sein Eigentum im Bedarfsfall frei verkaufen oder an seine Kinder verschenken oder vererben. Eine Einschränkung ist aber hier zu beachten: Eine Eigentumswohnung konnte bis zum Jahr 1975 nur einer einzigen Person allein gehören, also auch nicht Ehegatten gemeinsam. Seit 1975 können Ehegatten gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen. Das ist die einzige Ausnahme vom Prinzip, daß nur eine Person Wohnungseigentum erwerben und besitzen kann. Lebensgfährten oder Geschwister können nie gemeinsame Eigentümer werden. Diese Einschränkung führt zu Problemen – im Erbfall oder wenn unverheiratete „Lebenspartner“ eine solche Wohnung gemeinsam finanzieren.Die erbrechtliche Regelung ist im Todesfall eines Wohnungseigentümers zwar sehr kompliziert, aber eindeutig und klar geregelt. Folgendes ist – neben anderem – zu unterscheiden: • Ob die Wohnung im gemeinsamen Eigentrum von Ehegatten stand oder dem Verstorbenen allein gehörte;• ob diese Wohnung vom überlebenden Ehegatten und dem Verstorbenen gemeinsam benutzt wurde (man kann ja auch mehr als eine Eigentumswohnung besitzen);• ob Kinder vorhanden sind oder nicht.Anders ist es, wenn nicht verehelichte Partner gemeinsam eine Wohnung erwerben wollen. Da hier ein gemeinsames Eigentum nicht möglich ist, müssen diese beiden oder mehrere Personen Verträge schließen, die auf Umwegen das gewünschte Ziel (zumindest zum Teil) erreichen, wie z. B. Gesellschaftsverträge, Nutzungsverträge, Schuldurkunden. Da alle diese Umwege mit verhältnismäßig hohen Spesen verbunden sind, werden sie sehr selten gegangen.