Jeder Kauf, ob es sich um einen Taschenrechner, eine Konservendose oder um Grund und Boden handelt, birgt ein mehr oder minder großes Risiko für den Käufer bezüglich der Qualität und in manchen Fällen für den Verkäufer, ob er – bei größeren Käufen – das Geld erhält.Beim Kauf von Häusern, Grundstücken und Eigentumswohnungen ist es die Aufgabe des Notars, dafür zu sorgen, daß der Käufer das Kaufobjekt und der Verkäufer das Geld erhält, und dies alles in der vereinbarten Zeit und Qualität. Bei Kauf eines Grundstückes bewirkt der Notar die Eintragung einer Sperre im Grundbuch derart, daß der Verkäufer ohne Mitwirkung des Notars das Kaufobjekt an dritte Personen weder veräußern noch zugunsten solcher Personen belasten kann, bis der Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen werden konnte. Der Notar nimmt das Geld des Käufers in Verwahrung, legt es auf ein „Treuhandkonto“ und zahlt den Kaufpreis aus, wenn die Eintragung des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch möglich ist. Komplizierter ist der im Prinzip gleiche Vorgang beim Kauf einer Eigentumswohnung, die überhaupt erst gebaut werden soll oder im Bau begriffen ist. In früheren Zeiten kam es vor, daß schon bei Baubeginn der ganze Kaufpreis gefordert und bezahlt wurde und der Verkäufer in Konkurs ging, wodurch der Käufer gar nicht selten Geld verlor.Durch das Bauträgergesetz vom 10. 1. 1997 wurde diese Gefahr ausgeschaltet. Der Kaufpreis muß auf alle Fälle bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden, und dieser darf nur nach Maßgabe des Baufortschrittes an den Verkäufer das Geld weiterleiten, sodaß selbst im Falle eines Konkurses des Verkäufers der Käufer nichts verlieren kann. Im übrigen ist von Gesetzes wegen jeder Notar selbst für den Fall versichert, daß er, aus welchen Gründen immer, zu bald auszahlt und dadurch der Käufer zu Schaden käme. Der jeweilige Baufortschritt, der zu einer Auszahlung führen kann, ist durch gerichtlich beeidete Sachverständige jeweils nachzuweisen.