Die heute ältere Generation war mit dem Begriff der Eheverträge (Ehepakte, Gütergemeinschaft) noch sehr vertraut. Heute haben Verträge dieser Art nur mehr untergeordnete Bedeutung.Der Ehepakt ist in seiner Grundform ein Vertrag, in dem zwei Eheleute vereinbaren, ihr gesamtes Vermögen oder zumindest bestimmte Teile davon so gemeinsam zu besitzen, als ob die beiden eine einzige Person wären. Bei der „Allgemeinen Gütergemeinschaft“ ist hievon das ganze Vermögen umfaßt, das einer der beiden am Tage des Vertragsabschlusses schon hat oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erwerben wird. Diese allgemeine Gütergemeinschaft hatte früher den Vorteil, daß man so den Ehepartnern steuerfrei zum Miteigentümer von Vermögen machen konnte. Diese Steuerfreiheit gibt es heute nicht mehr. Aber auch ein zweiter viel wichtigerer Grund hat die allgemeine Gütergemeinschaft aus dem Rechtsleben verdrängt: In ihrem Fall haften beide Ehepartner gemeinsam mit ihrem gesamten Vermögen für alle Schulden, die auch nur einer von ihnen macht, und das ist sicher ein beachtliches Risiko.Schenkung und GütergemeinschaftIn welchem Bereich spielt die Gütergemeinschaft heute dennoch eine Rolle? – Dann, wenn ein Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, der schon über mindestens ein Kind verfügt, seine Ehefrau zur Miteigentümerin machen will, ohne erbrechtliche Probleme zu bekommen. Eine Schenkung dieser Hälfte kann im Gegensatz zu einer „Sondergütergemeinschaft“, die nur dieses Schenkungsobjekt umfaßt, steuerfrei sein, während die Sondergütergemeinschaft Schenkungssteuer auslöst. Trotzdem wird man im Falle des Vorhandenseins mindestens eines Kindes des Besitzers als verantwortungsvoller Jurist zur Sondergütergemeinschaft raten. Denn im Falle der Schenkung im Todesfalle des Schenkers gilt diese Schenkung als nicht vollzogen, und dessen Kinder haben daher Anspruch gegen ihn, so als ob er noch das ganze Haus (die Eigentumswohnung) hätte, obwohl er tatsächlich nur mehr die Hälfte besitzt.Häufig hört der Notar in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung den Wunsch nach einer vertraglich vereinbarten „Gütertrennung“. Dieser Wunsch wird offenbar durch deutsche Medien in das Volk getragen, denn in Deutschland ist dazu die Rechtslage eine ganz andere als bei uns. Die „Gütertrennung“ ist in Österreich geltendes Recht. Was einer der beiden Partner in die Ehe an Gütern mitbringt, bleibt sein alleiniges Eigentum, auf das der andere keinen Anspruch oder Zugriff hat. Erst mit der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung gibt es hier Einschränkungen oder Bevorzugungen. Im Todesfall eines Ehepartners hat der Überlebende Anspruch darauf, in der Ehewohnung zu verbleiben und den Hausrat zu übernehmen, auch wenn kein oder ein gegenteiliges Testament vorhanden wäre.